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   BSG, 20.06.1990 - 1 RR 5/88   

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BSG, 20.06.1990 - 1 RR 5/88 (https://dejure.org/1990,2410)
BSG, Entscheidung vom 20.06.1990 - 1 RR 5/88 (https://dejure.org/1990,2410)
BSG, Entscheidung vom 20. Juni 1990 - 1 RR 5/88 (https://dejure.org/1990,2410)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 67, 78
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 15.11.1983 - 1 S 10/82

    Feststellung des Haushaltsplans - Rentenversicherung - Aufsichtsbehörde -

    Auszug aus BSG, 20.06.1990 - 1 RR 5/88
    Diese Klage hat keine aufschiebende Wirkung, weil § 97 Abs. 1 Nr. 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur auf § 89 Abs. 1 und nicht auch auf § 70 Abs. 3 SGB IV verweist (BSGE 56, 45, 49 [BSG 15.11.1983 - 1 S 10/82] = SozR 2100 § 70 Nr. 1 S 6; Binder DRV 1982, 297, 303; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch - SGB IV, Stand Februar 1990, K § 70, Rdn 21; Kröninger, aaO, 257; Neumann-Duesberg BKK 1978, 27).

    Diese Gefahr ist hier zu bejahen, weil die Klägerin damit hat rechnen müssen, daß der Beklagte auch für die auf das Jahr 1985 folgenden Haushaltsjahre eine dem Bescheid vom 12. Dezember 1984 entsprechende Zwangsetatisierung vornehmen wird (vgl BSGE 56, 45, 49f [BSG 15.11.1983 - 1 S 10/82] = SozR 2100 § 70 Nr. 1 S 6).

    Das ist insbesondere der Fall, wenn sich aus dem Gesamtvortrag das berechtigte Interesse an dem Ausspruch ergibt (BSGE 42, 212, 215f; 56, 45, 50 [BSG 15.11.1983 - 1 S 10/82]= SozR 2100 § 70 Nr. 1 S 6).

    Eine Zwangsetatisierung iS des § 70 Abs. 3 Satz 3 SGB IV hingegen berührt ausschließlich das Verhältnis zwischen dem betroffenen Versicherungsträger und der Aufsichtsbehörde (vgl auch § 68 Abs. 2 SGB IV und dazu BSGE 55, 277, 278 = SozR 2100 § 69 Nr. 3 S 2; BSGE 56, 45, 47 [BSG 15.11.1983 - 1 S 10/82] = SozR 2100 § 70 Nr. 1 S 3f).

    Innerhalb des Aufsichtsrechts der Sozialversicherung stellt die allein den Trägern der Rentenversicherung und den landwirtschaftlichen Alterskassen gegenüber (vgl § 70 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 SGB IV) zulässige, über die allgemeinen aufsichtsrechtlichen Mittel iS des § 89 Abs. 1 SGB IV hinausgehende und im Verhältnis zu ihnen rechtlich vorrangige (vgl BSGE 56, 45, 53 [BSG 15.11.1983 - 1 S 10/82] = SozR 2100 § 70 Nr. 1 S 10) Zwangsetatisierung den einzigen Fall einer zulässigen Ersatzvornahme dar.

    Darin liegt ein einschneidender Eingriff in das Budgetrecht des Leistungsträgers und damit in einen wesentlichen Teilbereich der ihm durch § 29 Abs. 1 SGB IV übertragenen körperschaftlichen Selbstverwaltung (vgl BSGE 56, 45, 48 [BSG 15.11.1983 - 1 S 10/82] = SozR 2100 § 70 Nr. 1 S 4).

  • BSG, 29.02.1984 - 8 RK 27/82

    Förderung von Gemeinschaftsveranstaltungen - Aufwendung von finanziellen Mitteln

    Auszug aus BSG, 20.06.1990 - 1 RR 5/88
    In der Begründung des Bescheides hieß es u.a., unter Berücksichtigung der im Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. Februar 1984 (BSGE 56, 197 = SozR 2100 § 69 Nr. 4) konkretisierten Anwendungsmaßstäbe verstoße die Veranschlagung von mehr als 1,- DM pro Essen gegen die in § 69 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs, Viertes Buch, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung, vom 23. Dezember 1976 (BGBl I S. 3845; = SGB IV) enthaltenen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

    Sie könne nach dem Urteil des BSG vom 29. Februar 1984 (a.a.O.) die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit dieses Mittelaufwandes nicht beeinflussen.

    Sei entsprechend der Auffassung des BSG (Urteil vom 29. Februar 1984, a.a.O.) der den Sozialversicherungsträgern zugestandene Beurteilungsspielraum i.S. einer Einschätzungsprärogative durch die weiteren Kriterien der Wirtschaftlichkeit, nämlich "Funktionsfähigkeit der Verwaltung" und "Nichtüberschreitung des unbedingt Notwendigen", begrenzt, wäre ihr (der Klägerin) Selbstverwaltungsrecht zwar formal nicht angetastet, der Beurteilungsspielraum insoweit jedoch auf Null reduziert.

    Die Begr des angefochtenen Bescheides erschöpft sich in einer Darlegung der Gründe, aus denen der Beklagte in der Veranschlagung von mehr als 1,- DM pro Essen einen Verstoß gegen die in § 69 Abs. 2 SGB IV enthaltenen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in ihrer Konkretisierung durch das Urteil des BSG vom 29. Februar 1984 (aaO) erblickt und das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin als nicht tangiert ansieht.

  • BSG, 20.06.1990 - 1 RR 4/89

    Anforderungen an Inhalt und Umfang einer aufsichtsbehördlichen Beratung

    Auszug aus BSG, 20.06.1990 - 1 RR 5/88
    Der erkennende Senat hat wiederholt die Beratung iS des § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IV als Ausdruck des Bemühens um partnerschaftliche Kooperation zwischen Selbstverwaltung und Aufsicht, als Teil einer geistigen Auseinandersetzung zwischen ernsthaft um optimale Lösungen im Interesse der versicherten Bevölkerung bemühten Partnern und als Ausgangspunkt eines möglichen Dialogs zwischen Versicherungsträger und Aufsichtsbehörde zwecks Vermeidung aufsichtsbehördlicher Anordnungen und sich daran eventuell anschließender gerichtlicher Auseinandersetzungen qualifiziert (BSGE 61, 254, 258 = SozR 7223 Art. 8 § 2 Nr. 3 S 4f; BSGE 64, 124, 129 = SozR 2200 § 407 Nr. 2 S 7f; Urteil vom 20. Juni 1990 - BSGE 67, 85 = SozR 3 - 2400 § 89 Nr. 1).

    Ob dasselbe oder ähnliches für die einer Zwangsetatisierung vorausgehende Beanstandung iS des § 70 Abs. 3 Satz 2 SGB IV zu gelten hat, kann hier auf sich beruhen (zum rechtlich erforderlichen "Minimum" einer Beanstandung vgl ebenfalls Urteil vom 20. Juni 1990, aaO).

  • BSG, 08.04.1987 - 1 RR 4/86

    Beratung - Aufsichtsklage - Anfechtung einer Anordnung - Besoldungsrecht -

    Auszug aus BSG, 20.06.1990 - 1 RR 5/88
    Es ist lediglich durch einfaches Gesetzesrecht eingeräumt worden und besteht nur im Rahmen des Gesetzes, so daß es auch durch Gesetz eingeschränkt werden kann (vgl Urteil des erkennenden Senats in BSGE 61, 254, 261 = SozR 7223 Art. 8 § 2 Nr. 3 S 8 mit umfassenden Hinweisen) und insbesondere der Ausübung des Haushaltsrechts die in § 70 Abs. 3 SGB IV bestimmten Schranken gezogen werden dürfen.

    Der erkennende Senat hat wiederholt die Beratung iS des § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IV als Ausdruck des Bemühens um partnerschaftliche Kooperation zwischen Selbstverwaltung und Aufsicht, als Teil einer geistigen Auseinandersetzung zwischen ernsthaft um optimale Lösungen im Interesse der versicherten Bevölkerung bemühten Partnern und als Ausgangspunkt eines möglichen Dialogs zwischen Versicherungsträger und Aufsichtsbehörde zwecks Vermeidung aufsichtsbehördlicher Anordnungen und sich daran eventuell anschließender gerichtlicher Auseinandersetzungen qualifiziert (BSGE 61, 254, 258 = SozR 7223 Art. 8 § 2 Nr. 3 S 4f; BSGE 64, 124, 129 = SozR 2200 § 407 Nr. 2 S 7f; Urteil vom 20. Juni 1990 - BSGE 67, 85 = SozR 3 - 2400 § 89 Nr. 1).

  • BSG, 22.09.1976 - 7 RAr 107/75

    Einmalige Leistung - Arbeitserlaubnis - Versagung - Verwaltungsakt - Erledigung

    Auszug aus BSG, 20.06.1990 - 1 RR 5/88
    Ein solches berechtigtes Interesse ist ua dann anzunehmen, wenn ohne eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes die Gefahr besteht, daß sich der Erlaß eines solchen Verwaltungsaktes bei nächster Gelegenheit unter gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen wiederholen wird (vgl BSGE 40, 190, 196 = SozR 4100 § 116 Nr. 1 S 6; BSGE 42, 212, 217; BSG SozR 4100 § 19 Nr. 5 S 23).

    Das ist insbesondere der Fall, wenn sich aus dem Gesamtvortrag das berechtigte Interesse an dem Ausspruch ergibt (BSGE 42, 212, 215f; 56, 45, 50 [BSG 15.11.1983 - 1 S 10/82]= SozR 2100 § 70 Nr. 1 S 6).

  • BSG, 17.07.1985 - 1 RS 6/83

    Öffentlich-rechtliche Streitigkeit - Angelegenheiten der Sozialversicherung -

    Auszug aus BSG, 20.06.1990 - 1 RR 5/88
    Dennoch folgt in Verbindung mit der Verleihung der Rechtsfähigkeit aus der grundsätzlichen Verleihung des Rechts zur Selbstverwaltung als eines tragenden Organisationsprinzips der Sozialversicherung, dessen einer funktioneller Schwerpunkt im Bereich des Finanzwesens liegt, daß die Versicherungsträger ein subjektives Recht gegenüber der Staatsverwaltung auf Wahrung ihrer gesetzlich eingeräumten Kompetenzen haben (vgl Urteil des erkennenden Senats in BSGE 58, 247, 249 ff = SozR 1500 § 51 Nr. 38 S 59 ff).
  • BSG, 15.10.1987 - 1 RA 37/85

    Bescheid - Aufhebung - Rücknahme - Witwenrente - Kürzung - Geschiedene Ehefrau -

    Auszug aus BSG, 20.06.1990 - 1 RR 5/88
    Deshalb ist bei Fehlen einer dem § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X entsprechenden Begr eine Ermessensentscheidung aufzuheben (vgl für Rücknahmebescheide iS des § 45 SGB X ua Urteil des erkennenden Senats in BSG SozR 1300 § 45 Nr. 32 S 105 mwN) bzw, sofern sie sich vorher erledigt hat, unter den - hier gegebenen - Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ihre Rechtswidrigkeit festzustellen.
  • BSG, 06.10.1988 - 1 RR 7/86

    Übernahme von Aufgaben durch Satzung - Unzulässigkeit - Kompetenzüberschreitung

    Auszug aus BSG, 20.06.1990 - 1 RR 5/88
    Der erkennende Senat hat wiederholt die Beratung iS des § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IV als Ausdruck des Bemühens um partnerschaftliche Kooperation zwischen Selbstverwaltung und Aufsicht, als Teil einer geistigen Auseinandersetzung zwischen ernsthaft um optimale Lösungen im Interesse der versicherten Bevölkerung bemühten Partnern und als Ausgangspunkt eines möglichen Dialogs zwischen Versicherungsträger und Aufsichtsbehörde zwecks Vermeidung aufsichtsbehördlicher Anordnungen und sich daran eventuell anschließender gerichtlicher Auseinandersetzungen qualifiziert (BSGE 61, 254, 258 = SozR 7223 Art. 8 § 2 Nr. 3 S 4f; BSGE 64, 124, 129 = SozR 2200 § 407 Nr. 2 S 7f; Urteil vom 20. Juni 1990 - BSGE 67, 85 = SozR 3 - 2400 § 89 Nr. 1).
  • BSG, 26.08.1983 - 8 RK 29/82

    Tarifangestellte der AOK - Gewährung von Fahrtkostenerstattung - Sicherstellung

    Auszug aus BSG, 20.06.1990 - 1 RR 5/88
    Eine Zwangsetatisierung iS des § 70 Abs. 3 Satz 3 SGB IV hingegen berührt ausschließlich das Verhältnis zwischen dem betroffenen Versicherungsträger und der Aufsichtsbehörde (vgl auch § 68 Abs. 2 SGB IV und dazu BSGE 55, 277, 278 = SozR 2100 § 69 Nr. 3 S 2; BSGE 56, 45, 47 [BSG 15.11.1983 - 1 S 10/82] = SozR 2100 § 70 Nr. 1 S 3f).
  • BSG, 24.08.1988 - 7 RAr 53/86

    Prüfungsumfang des Gerichtes - Rechtsvoraussetzungen für die Aufhebung eines

    Auszug aus BSG, 20.06.1990 - 1 RR 5/88
    § 35 SGB X und damit insbesondere dessen Abs. 1 Satz 3 gelten auch für die Begründung von Zwangsetatisierungsbescheiden iS des § 70 Abs. 3 Satz 3 SGB IV. Zwar soll § 35 Abs. 1 SGB X seiner Zielrichtung nach das Vertrauensverhältnis zwischen dem Bürger und der Sozialverwaltung stärken und die Stellung des Bürgers insbesondere durch den Schutz vor Überraschungsentscheidungen verbessern (vgl BSGE 64, 36, 40 = SozR 1300 § 41 Nr. 2 S 5).
  • BVerfG, 15.12.1987 - 2 BvL 11/86

    Vereinbarkeit des § 70 Abs. 3 SGB IV mit dem rechtsstaatlichen

  • BSG, 09.09.1975 - 7 RAr 5/73

    Kompetenz des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit (BA) zur Aufhebung

  • BSG, 06.05.2009 - B 6 A 1/08 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss

    Diese kann die Einhaltung der genannten Grenzen gegenüber der Aufsichtsbehörde erforderlichenfalls im Wege der Aufsichtsklage erzwingen (vgl BSGE 67, 78, 82 f = SozR 3-2400 § 70 Nr. 1 S 5 f - zur Zwangsetatisierung als Sonderform der Ersatzvornahme; s auch Knopp, Die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen, 2009, S 78 Fn 289).

    Auch wenn die Selbstverwaltung in der Sozialversicherung nicht verfassungsrechtlich verbürgt ist und der Gesetzgeber deshalb die staatlichen Aufsichtsrechte über die Sozialversicherungsträger um fachaufsichtliche Elemente erweitern kann (vgl BSGE 67, 78, 83 = SozR 3-2400 § 70 Nr. 1 S 6; Papier, Staatsrechtliche Vorgaben für das Sozialrecht, in: von Wulffen/Krasney [Hrsg], Festschrift 50 Jahre BSG, 2004 S 23, 36), muss eine solche Erweiterung doch hinreichend deutlich erfolgen.

  • BSG, 11.08.1992 - 1 RR 7/91

    Träger der Arbeitrentenversicherung - Haftpflichtversicherungsverträge -

    Auch wenn - was bisher für die Aufsichtsanordnung ausdrücklich offengelassen worden ist (BSGE 67, 85, 90 = SozR 3-2400 § 89 Nr. 1; bejaht für den sog Zwangsetatisierungsbescheid BSGE 67, 78 = SozR 3-2400 § 70 Nr. 1) - anzunehmen wäre, daß auch eine Verpflichtungsanordnung iS von § 89 SGB IV die Opportunitäts- bzw Ermessenserwägungen erkennen lassen muß, von denen die Aufsichtsbehörde bei Erlaß ihrer Entscheidung ausgegangen ist (§ 35 Abs. 1 S 3 SGB X) und auch die erforderliche Begründung im Gerichtsverfahren nicht mehr wirksam nachgeholt werden kann (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 iVm Abs. 2 SGB X), insbesondere auch ein Verzicht des Versicherungsträgers auf die Einhaltung des § 41 Abs. 2 SGB X im Gerichtsverfahren unzulässig wäre (aA Schneider, SGb 1991, 128, 130), müßte die Aufhebung der Aufsichtsanordnung nicht bereits wegen dieser aus formellen Gründen bestehenden Rechtswidrigkeit erfolgen.

    Denn auch wenn die Gerichte verpflichtet wären, einen Mangel in der Begründung bei Ermessensentscheidungen jederzeit von Amts wegen zu beachten (§ 42 S 1 SGB X ist auf Ermessensentscheidungen im Regelfall nicht anwendbar, vgl BSGE 67, 78, 84/85 mwN), bedeutet dies nicht, daß Verwaltungsakte, bei denen ein solcher Mangel festgestellt wird, immer nur wegen dieses Mangels aufgehoben werden dürften und andere (sachliche) Anfechtungsgründe unberücksichtigt bleiben müßten.

  • BSG, 20.06.1990 - 1 RR 4/89

    Anforderungen an Inhalt und Umfang einer aufsichtsbehördlichen Beratung

    Ob sie entsprechend der Begründung des Urteils des Berufungsgerichts auch wegen Fehlens einer dem § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X genügenden Ermessensbegründung in Betracht kommen könnte, bedarf nicht der Entscheidung (zu den Anforderungen an die Begründung eines sogen "Zwangsetatisierungsbescheides" iS des § 70 Abs. 3 Satz 3 SGB IV vgl Urteil des erkennenden Senats vom 20. Juni 1990 - BSGE 67, 78 = SozR 3 - 2400 § 70 Nr. 1).
  • BSG, 18.01.1996 - 1 RR 2/95

    Ernennung eines Mitglieds der Geschäftsführung einer LVA zum Direktor

    Den Versicherungsträgern steht zwar ein subjektives Recht gegenüber der Staatsverwaltung auf Wahrung ihrer gesetzlich eingeräumten Kompetenzen zu (BSGE 58, 247, 249 ff = SozR 1500 § 51 Nr. 38, S 59 ff; BSGE 67, 78, 83 = SozR 3-2400 § 70 Nr. 1, S 6).
  • LSG Sachsen, 11.03.2020 - L 1 KA 21/18
    Die auf der ersten Stufe (§ 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) vorgesehene Beratung ist von der Rechtsprechung als Ausdruck des Bemühens um eine partnerschaftliche Kooperation zwischen Selbstverwaltung und Aufsicht und als Teil einer geistigen Auseinandersetzung zwischen ernsthaft im Interesse der versicherten Bevölkerung um optimale Lösungen bemühten Partnern bezeichnet worden (BSG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 RR 4/86 - juris Rn. 27; Urteil vom 06.10.1988 - 1 RR 7/86 - juris Rn. 41; Urteil vom 20.06.1990 - 1 RR 4/89 - juris Rn. 20; Urteil vom 20.06.1990 - 1 RR 5/88 - juris Rn. 27; Urteil vom 19.12.1995 - 4 RLw 2/95 - juris Rn. 37; Urteil vom 11.12.2003 - B 10 A 1/02 R - juris Rn. 25).
  • LSG Sachsen, 20.08.2001 - L 3 AL 197/00

    Teilweise Aufhebung der Bewilligung von Zuschüssen zum Arbeitsentgelt zur

    Lässt eine Bestimmung mehrere Auslegungen zu, ist die Behörde an diejenige gebunden, von der der Adressat vernünftigerweise ausgehen durfte, ohne eine mögliche Unbestimmtheit oder Unvollständigkeit des Bescheides willkürlich zu seinen Gunsten auszunutzen (BSGE 62, 32; BSG SozR 3-1300 § 35 Nr. 2; Schroeder-Printzen, a.a.O., Rnr. 4 zu § 32).
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